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Kundenmagazin 2023/02

Aktuelles rund um Ihre Absicherung & Vorsorge

Februar 2023

 

 


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Josef Kimmig
F B V - Partner

In den Locherlen 22
77794 Lautenbach

07802/9838742
josef.kimmig(at)fbv.de


Winterurlaub: Unfallrisiko fährt immer mit

Unfallschutz

Mit Freude fiebern Ski-, Schlitten- und Snowboard-Fans dem Winterurlaub entgegen. Für sie gehören die frische Bergluft und die Action am Hang zur schönsten Zeit des Jahres. Rein statistisch gehört der aktive Winterurlaub aber auch immer zu den unfallreichsten. In der Saison 2021/2022 erlitten laut Zahlen der Auswertungsstelle für Skiunfälle (ASU) fast 40.000 Skisportler eine Verletzung. Am häufigsten betroffen sind Knie-, Schulter- und Kopfverletzungen.

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Nicht nur aufgrund der Häufigkeit, sondern auch aufgrund der Schwere der Verletzungen, ist eine private Unfallversicherung jedem aktiven Wintersportler zu empfehlen. Laut Versichererverband (GDV) zahlen Versicherer im Schnitt rund 7.200 Euro für einen Skiunfall. Das ist deutlich mehr als in anderen Sportarten, beim Autofahren und sogar beim Fahrradfahren. Nur Motorradfahrer erleiden noch schwerere Verletzungen.

Gesetzlicher Schutz fehlt

Eine private Unfallversicherung ist vor allem deshalb ratsam, da die gesetzliche Unfallversicherung hier im Normalfall nicht greift. Es sei denn, Sie sind von Berufs wegen auf der Skipiste unterwegs. Bei einem Privatschutz sind Sie rund um die Uhr bei Unfallfolgen geschützt. Er übernimmt in der Regel auch die Kosten für Rettung und Bergung. Zusätzlich können Assistance- und Rehabilitationsleistungen beinhaltet sein, damit Verletzte den Alltag nach einem Unfall besser bewältigen und schneller wieder gesund werden können.

Leistungen einer privaten Unfallversicherung

  • Invaliditätsleistungen
  • Bergungskosten
  • Rehamaßnahmen
  • Rücktransport
  • Kosmetische Operationen
  • Todesfallleistungen
  • Unfallrente
  • Übergangsgeld
  • Krankenhaustagegeld

Wissenswert: Seit 1.1.2022 verlangt Italien von seinen Winterurlaubern den Nachweis einer privaten Haftpflichtversicherung. Diese muss den Bereich „Wintersport“ mit abdecken.


Ready für die Piste?

Dann stimmt neben der Ausrüstung hoffentlich auch der Versicherungsschutz.

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Moped, E-Roller & Co.: Neue Versicherungskennzeichen ab März

Moped Kennzeichen

Ende Februar endet das aktuelle Versicherungsjahr für die Kennzeichen und Plaketten für Mofas, Mopeds und E-Scooter. Die aktuell grünen Kennzeichen verlieren dann ihre Gültigkeit. Wer ab März nahtlos weiterfahren möchte, sollte sich bereits jetzt um das neue Kennzeichen bemühen.

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Haftpflicht (inkl. Teilkasko)

Das neue Kennzeichen gewährleistet dann die notwendige Kfz-Haftpflichtversicherung. Für einen erweiterten Schutz, beispielsweise gegen Diebstahl, kann eine Teilkasko inkludiert werden. Der Jahresbetrag erhöht sich dadurch nur leicht und ist meist mit einer Selbstbeteiligung von 150 Euro verbunden. Viele Versicherer bieten zudem eine umweltfreundlichere Variante gegenüber dem jährlich neuen „Blech“ durch eine Klebefolie an. Eine Kunststoffplatte verbleibt dann dauerhaft am Fahrzeug, nur die Folie wird jedes Jahr erneuert.

Notwendige Daten für den Schilderwechsel

(Finden Sie in der Betriebserlaubnis)

  • persönliche Daten (Name, Geburtsdatum etc.)
  • Hersteller-Schlüsselnummer
  • Fahrgestellnummer
  • Angabe zur Höchstgeschwindigkeit
  • Name des Herstellers

Welche Fahrzeuge können/müssen versichert werden?

  • Mopeds, Mofas, Quads & Trikes (bis 50ccm und 45 km/h), DDR-Modelle bis 60 km/h, wenn sie schon vor 3/1992 versichert waren
  • E-Roller bis 45 km/h
  • E-Scooter (bis 20 km/h)
  • S-Pedelecs, E-Bikes (mit Tretunterstützung bei über 25 km/h oder einer tretunabhängigen Motorunterstützung bis max. 45 km/h)
  • Microcar (bis 45 km/h)
  • Krankenfahrstühle
  • E-Scooter & Segway benötigen eine Versicherungsplakette

Nahtlos weiter auf dem Roller?

Dann jetzt das neue Versicherungskennzeichen sichern!

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Schlüssel weg = Kostenschreck?!

Schlüsselverlust Haftpflicht

Wer den Verlust eines Schlüssels schon einmal erlebt hat, weiß um den Aufwand, der entsteht. Schlüsseldienst, Notöffnung, eventuell Erneuerung der Tür und Schließanlage. Letzteres wird meist auch dann fällig, wenn sich ein Ersatzschlüssel in der Wohnung befindet. Denn das mulmige Gefühl, dass der passende Schlüssel zur eigenen Wohnung womöglich jemand Fremden in die Hände gelangt, lässt sich nicht abstellen.

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Private Haftpflicht übernimmt Schlüsselverlust

Viele Menschen wissen aber nicht, dass ihre private Haftpflichtversicherung die Kosten durch den Verlust von Schlüsseln übernehmen kann. Meist werden ein neues Schloss und Schlüssel dann selbst gezahlt, obwohl der Leistungsbaustein im Versicherungsvertrag steht. Da bei Mietwohnungen der Schlüssel dem Vermieter gehört, ist ein Verlust auch zwingend zu melden. Der Schaden (Verlust) wurde in dem Fall einem Dritten (Vermieter) zugefügt – daher greift die Haftpflichtversicherung. Pech hat derjenige, der in Wohneigentum wohnt und seinen Schlüssel verliert. Dieser gehört nämlich ihm selbst, daher greift auch nicht die Haftpflichtversicherung, da kein Schaden an einem Dritten vorliegt.

Büroschlüssel verloren?

Besonders heikel wird es, wenn Büroschlüssel verloren gehen. Auch das muss dem Arbeitgeber gemeldet werden. Da sensible Daten, hochwertige Einrichtung und der Zugang zu Geschäftsräumen in keinem Fall jemanden außerhalb der Firma ermöglicht werden soll oder darf, müssen dann nicht selten ganze Schließanlagen gewechselt und neue Schlüsselsätze für die gesamte Belegschaft gefertigt werden. Und das meist umgehend und schnell. Das kostet dann schnell mehrere tausend Euro, die weder derjenige, der den Schlüssel verloren hat noch der Chef zahlen möchten. Damit die Sicherheit im Büro schnell wieder hergestellt werden kann und die Stimmung nicht unter dem Schlüsselverlust leidet, sollte die private Haftpflichtversicherung auf den Baustein „Schlüsselverlust“ bei privaten und beruflichen Schlüsseln geprüft werden. Oft ist er standardmäßig integriert, doch gerade bei älteren Policen lohnt ein aktueller Check.

Wissenswert: Die Folgekosten für Schlösser, Türen und Schließanlagen bei Einbruch, Vandalismus oder Diebstahl übernimmt die Hausratversicherung.


Damit der Schlüssel schnell wieder ins Schloss passt

Haftpflichtschutz auf Schlüsselbaustein prüfen lassen

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Hohe Energiekosten ausgebremst

Gaspreisbremse

Wahrscheinlich haben auch Sie in den vergangenen Wochen oder Monaten Briefe ihrer Energieversorger bekommen, in denen über Preiserhöhungen informiert wurde. Nicht selten steigen dadurch Verbrauchspreise für Gas und Strom um das Doppelte und mehr.

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Um die Bürger zu entlasten, verabschiedete der Bundesrat Ende 2022 das Gesetz für Energiepreisbremsen. Was Sie wissen müssen:

Gas- und Fernwärme

Für 80 Prozent Ihres Erdgasverbrauchs zahlen Sie nur 12 Cent je Kilowattstunde (kWh), bei Fernwärme ist der Verbrauchspreis auf 9,5 Cent je kWh gedeckelt. Maßgeblich ist hier die Verbrauchsmenge aus dem Vorjahr bzw. die im September prognostizierte Verbrauchsmenge für 2023. Vereinfacht gerechnet: Wurde Ihr Erdgasverbrauch für 2023 auf insgesamt 20.000 kWh kalkuliert, dann bekommen Sie durch die Gaspreisbremse 16.000 kWh (80%) zum Preis von 12 Cent. Für den restlichen Verbrauch gilt weiterhin Ihr aktueller Tarifpreis. Mieter erhalten die Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung.

EnergiepreisbremseQuelle: Bundesregierung

70 Prozent bei Gewerbetreibenden

Das Prinzip greift auch für Gewerbekunden. Nur sind es hier 70 Prozent, die zu einem Preis von 7 Cent (Erdgasverbrauch) und 7,5 Cent (Wärmeverbrauch) gezahlt werden. Maßgeblich ist hier der Jahresverbrauch aus 2021. Darüber hinaus gilt der aktuelle Tarifpreis.

Strompreisbremse

Auch bei den Stromkosten werden Bürger und Unternehmen entlastet. Für Privathaushalte sind 80 Prozent vom Vorjahresverbrauch auf 40 Cent pro kWh gedeckelt. Kleinere Unternehmen mit einem Verbrauch bis 30.000 kWh bekommen 70 Prozent zu 40 Cent, bei größeren Unternehmen (ab 30.000 kWh) sind es 70 Prozent zu 13 Cent pro kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen bleiben gleich.

Härtefallregelung für Öl, Pellets und Flüssiggas

Da auch viele Haushalte andere Energiequellen nutzen, sollen auch sie entlastet werden. Dazu stellt der Bund im Wirtschaftsstabilisierungsfonds maximal 1,8 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Bundesländer können die Mittel für Zuschüsse zur Deckung der Heizkosten einsetzen.

Die Kostenentlastungen werden ab März 2023, auch rückwirkend für Januar und Februar greifen, und gelten zunächst bis Jahresende. Eine Verlängerung bis April 2024 ist angedacht. Grundpreise sind nicht betroffen.


2023 verlangt eine kluge Finanzplanung

Nicht nur bei Energiekosten

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